Rz. 17

Kläger (Dritter) der Drittwiderspruchsklage kann jeder Inhaber eines die Veräußerung hindernden Rechts sein, der nicht Schuldner der Zwangsvollstreckung ist und gegen den aus dem Titel auch nicht vollstreckt werden darf (OLG Hamm, NJW-RR 1987, 585). Ausnahmsweise kann der Schuldner zugleich Dritter sein, wenn er nämlich als Partei kraft Amtes (z. B. als Insolvenzverwalter) verschiedene Vermögensmassen verwaltet und den Vollstreckungszugriff in sein eigenes Vermögen abwenden will.

 

Rz. 18

Dritter kann z. B. sein:

  • der andere Ehegatte, der nach § 1480 BGB mithaftet, gegen den aber kein Titel vorliegt;
  • der Erbe vor der Annahme der Erbschaft (§ 778 ZPO) und wenn er nur mit dem Nachlass haftet;
  • der Gesellschafter einer OHG, wenn nur ein Urteil gegen die Gesellschaft vorliegt;
  • der nicht verurteilte Miterbe (§§ 778, 785 ZPO);
  • der Nacherbe;
  • der Testamentsvollstrecker bei Vollstreckung in sein Vermögen;
  • das Gemeinschaftsmitglied bei der Teilungsversteigerung, das dieselbe aus materiellen Gründen verhindern will (OLG Köln, InVo 2000, 145)
  • und die Ein-Mann-GmbH, wenn Gläubiger gegen den Alleingesellschafter die Zwangsvollstreckung betreiben (BGHZ 156, 310).
 

Rz. 19

Gegenstand der Zwangsvollstreckung kann eine Sache oder ein Recht sein. Die Klage muss sich gegen den richten, der die Zwangsvollstreckung in eigenem Namen, wenn auch für fremde Rechnung, betreibt; bei Gesamtgläubigern (§ 428 BGB) gegen den, der vollstreckt; bei Gesamthandsgläubigern gegen alle zusammen; im Falle des § 126 ZPO gegen den Rechtsanwalt.

 

Rz. 20

Bestreitet der Schuldner das Recht des Dritten, so kann dieser mit der Klage nach § 771 ZPO die Klage gegen den Schuldner auf Feststellung oder Herausgabe verbinden. Gläubiger und Schuldner sind dann einfache Streitgenossen (§ 771 Abs. 2 ZPO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge