Rz. 15

Der Antrag muss auf die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem bestimmten Titel in einen bestimmten Gegenstand gerichtet sein (vgl. Muster Rn. 52). Bei einem Feststellungsantrag oder einem Antrag, der auf Freigabe des Gegenstandes gerichtet ist, hat das Gericht, falls ersichtlich die Drittwiderspruchsklage gewollt ist, auf eine korrekte Antragstellung hinzuwirken (§ 139 ZPO).

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