Rz. 7

Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung wird im Verhältnis zu der Drittwiderspruchsklage als ein Minus angesehen. Mit ihr verlangt, anders als bei § 771 ZPO, nicht ein Dritter, dass die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig erklärt wird. Es klagt vielmehr der Gläubiger eines besitzlosen Pfandrechts gegen den Pfändungspfandgläubiger darauf, dass er aus dem Reinerlös der gepfändeten Sache bis zur Höhe seiner durch das Pfandrecht gesicherten Forderung im Range vor dem Beklagten (Pfändungspfandgläubiger) zu befriedigen ist. Der Kläger dieser Klage wendet sich nicht gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung, sondern will an dem Erlös derselben – meist vorrangig – beteiligt werden. Grundsätzlich schließen sich § 805 ZPO und § 771 ZPO deshalb aus. Das gilt nur dann nicht, wenn der Dritte Inhaber von Rechten ist, die zum Besitz an der Sache und (zugleich) zur Befriedigung aus der Sache berechtigen. In diesem Fall kann der Dritte sich der Klage auf vorzugsweise Befriedigung zufrieden geben und von der Erhebung der Drittwiderspruchsklage absehen.

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