Rz. 1

Die Zwangsvollstreckung darf nur in das Vermögen des Schuldners betrieben werden. Die Vollstreckung wäre schwerfällig und langwierig, wenn die Vollstreckungsorgane die Zugehörigkeit der potentiellen Zugriffsobjekte zu dem Vermögen des Schuldners umfassend und abschließend überprüfen müssten. Das Gesetz knüpft deshalb im (formalisierten) Verfahren der Zwangsvollstreckung an leicht feststellbare äußere Tatsachen an, die die Zugehörigkeit zum Vermögen des Schuldners indizieren: bei beweglichen Sachen an den Gewahrsam; bei Grundstücken an den Nachweis der Eintragung im Grundbuch und bei Forderungen und anderen Rechten an die schlüssige Behauptung des Gläubigers, sie gehörten zum Vermögen des Schuldners. Es liegt deshalb auf der Hand, dass es – fast zwangsläufig – zu Übergriffen in fremdes, in das Vermögen Dritter kommt. Die Rechtsordnung nimmt dies bewusst in Kauf und stellt dem Dritten als "Korrektiv" die Drittwiderspruchsklage (auch Interventions- oder Widerspruchsklage) zur Verfügung. Sie überlässt es damit dem Dritten, in der Zwangsvollstreckung seine (eigenen) Rechte geltend zu machen.

 

Rz. 2

Nach h. M. ist die Drittwiderspruchsklage ebenfalls eine prozessuale Gestaltungsklage (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 771 Rn. 3 m. w. N.; BGH, NJW 1972, 1048 = MDR 1972, 684). Anders z. B. als die Klage aus § 1004 BGB zielt sie nicht auf die Beseitigung eines Eingriffs in die geschützte Rechtssphäre, sondern dient allein dem Zweck, dem staatlichen Vollstreckungsakt seine Zulässigkeit mit dem Einwand der mangelnden haftungsrechtlichen Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen zu nehmen. Das materielle Recht ist deshalb nicht Streitgegenstand der Drittwiderspruchsklage, sondern dient lediglich der Begründung der Klage.

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