Rz. 3
Die in einem Urteil enthaltenen Anordnungen nach § 770 ZPO sind nicht isoliert, sondern nur mit der Hauptsache anfechtbar, da sie Bestandteil des Urteils sind (Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, § 770 Rn. 2). Das Berufungsgericht kann aber auf Antrag vorab über sie verhandeln und entscheiden (§ 770 Satz 2, § 718 ZPO). Das Rechtsmittelgericht seinerseits ist dadurch nicht gehindert, selbst Anordnungen nach § 769 ZPO zu treffen.
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