Rz. 1

Die Anordnungen nach § 769 ZPO treten mit Erlass des Urteils in dem Verfahren, in dem sie ergangen sind, ohne weiteres außer Kraft (BGHZ 32, 240; siehe auch § 769 Rn. 8). Im Falle der Abweisung z. B. der Vollstreckungsabwehrklage könnte die Zwangsvollstreckung daher ohne Beschränkung fortgesetzt werden, weil die Einlegung eines Rechtsmittels keinen Einfluss auf die Vollstreckung (Vollstreckbarkeit) hat. Hier setzt die Regelung des § 770 ZPO ein, der dem Prozessgericht die Möglichkeit einräumt, den Vollstreckungsschuldner auch weiterhin durch einstweilige Anordnungen im Urteil vor den Folgen der Zwangsvollstreckung zu schützen. Der Anwendungsbereich der Norm entspricht dem des § 769 ZPO. Der Erlass der einstweiligen Anordnung setzt nicht voraus, dass vorher bereits eine einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO ergangen ist.

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