Rz. 12

Droht dem Vollstreckungsschuldner durch die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung ein nicht unerheblicher Nachteil und kann nicht rechtzeitig eine Entscheidung des Prozessgerichts eingeholt werden, so kann beim Vollstreckungsgericht eine vorläufige befristete Eilentscheidung beantragt werden. Die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und diejenigen, die die besondere Dringlichkeit begründen, sind glaubhaft zu machen.

 

Rz. 13

Es entscheidet der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RPflG). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Inhalt der Entscheidung kann jede nach Abs. 1 zulässige Anordnung sein. In der Anordnung ist eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen ist (Abs. 2 Satz 1). Diese Frist kann das Vollstreckungsgericht abkürzen oder verlängern (§ 244 Abs. 2 ZPO). Auch die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts wird sofort wirksam und tritt außer Kraft, wenn das Prozessgericht nach Abs. 1 entscheidet oder die Frist fruchtlos abgelaufen ist (Abs. 2 Satz 2). Die Einreichung der Klage beim Prozessgericht wahrt die Frist nicht. Das Prozessgericht kann unabhängig davon auf Antrag entscheiden, ob die Frist noch läuft oder bereits abgelaufen ist.

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