Rz. 7

Die Klage nach § 768 ZPO ist begründet, wenn die bei der Erteilung der Klausel nach § 726 Abs. 1, §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, § 745 Abs. 2, § 749 ZPO als erwiesen angenommenen Tatsachen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorliegen (Hanseatisches OLG, a. a. O.); für die Prüfung der Voraussetzungen kommt es stets auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (OLG Schleswig, SchlHA 2013, 325).

 

Rz. 8

Die Beweislast für das Vorliegen der bei der Klauselerteilung nachzuweisenden Tatsachen trägt der Beklagte (streitig, vgl. auch BeckOK/ZPO-Preuß, § 768 Rn. 14. u. 14.1; wie hier OLG Köln, JurBüro 1994, 611 m. w. N.; Schuschke/Walker/Raebel, § 768 Rn. 5, Brox/Walker, Rn. 145; a. A. MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 768 Rn. 10). Soweit der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden dem Rechtspfleger (zur Erteilung der Klausel) bereits geführt worden war, hat allerdings der Kläger (Schuldner) den Urkundsbeweis zu entkräften (§§ 415, 416 ZPO).

 

Rz. 9

Der Tenor des der Klage stattgebenden Urteils lautet: "Die Zwangsvollstreckung auf Grund der zu dem Urteil des ... vom ... am ... erteilten Vollstreckungsklausel gegen den Kläger wird für unzulässig erklärt." Die Zwangsvollstreckung wird nach den §§ 775, 776 ZPO eingestellt. Die Kostenentscheidung des Urteils folgt aus den §§ 91 ff. ZPO; es ist nach den allgemeinen Regeln (§§ 708 ff. ZPO) für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Mit dem stattgebenden Urteil wird die bis dahin zulässige Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels unzulässig. Mit der rechtskräftigen Entscheidung ist die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Vollstreckung aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung festgestellt. Die Rechtskraft der Entscheidung steht einem weiteren Erkenntnisverfahren über diese Frage entgegen (BeckOK/ZPO-Preuß, § 768 Rn. 18).

 

Rz. 10

Der Streitwert ist nach § 3 ZPO zu schätzen. In aller Regel wird er niedriger anzusetzen sein als der titulierte Anspruch selbst. Einstweilige Anordnungen sind nach den §§ 769, 770 ZPO auch in dem Verfahren nach § 768 ZPO zulässig.

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