Rz. 5

Die Klage nach § 768 ZPO ist eine prozessuale Gestaltungsklage (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 768 Rn. 6). Antrag und Tenor lauten auf die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegen den Kläger aus der genau zu bezeichnenden vollstreckbaren Ausfertigung. Der richtige Beklagte ist der in der Vollstreckungsklausel benannte Gläubiger. Die Klage ist an sich statthaft, wenn sie sich mit materiell-rechtlichen Einwendungen der in der Vorschrift beschriebenen Art (als materiell-rechtliche Voraussetzungen der qualifizierten Klausel) gegen eine konkrete qualifizierte Klausel wendet. Sollte die qualifizierte Klausel anstelle vom Rechtspfleger durch den Urkundsbeamten erteilt worden sein, steht das der Klage nicht entgegen (Schuschke/Raebel, § 768 Rn. 2). Da die Klage nach § 768 ZPO als eine solche des Titelschuldners gegen den Gläubiger, dem die Klausel erteilt wurde, ausgestaltet ist, ist der Schuldner aktiv- und der in der Klausel benannte Gläubiger passivlegitimiert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge