Rz. 72

 

An das

Land-/Amtsgericht

per beA

Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO

Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung! Bitte sofort vorlegen!

Klage (vollständiges Rubrum anführen)

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

Streitwert: ...

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und kündige folgende Anträge an:

  1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG ... vom ... (Az.: ...) wird für unzulässig erklärt.

    Zugleich beantrage ich, vorab im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO zu beschließen,

  2. die Zwangsvollstreckung aus dem im Antrag zu 1. näher bezeichneten Urteil bis zum Erlass eines Urteils in dieser Sache einstweilen einzustellen.

Begründung

Der Kläger wurde im Vorprozess zur Zahlung von EUR ... rechtskräftig verurteilt (Beiziehung der o. a. Akten Az.: ...).

Mit dem Schreiben vom ... hat der Kläger mit einer Gegenforderung die Aufrechnung erklärt (Beweis: als Anlage 1 beigefügte Kopie dieses Schreibens). Die Aufrechnungsforderung übersteigt den titulierten Anspruch, und der Kläger hat sie nach der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses erworben. Sie ergibt sich aus folgendem Sachverhalt (ausführen).

Der Beklagte bestreitet die zur Aufrechnung gestellte Forderung und hat im Schreiben an den Kläger vom ... mitgeteilt, dass er die Zwangsvollstreckung ungeachtet der erklärten Aufrechnung baldmöglichst betreiben werde (Beweis: als Anlage 2 beigefügte Kopie dieses Schreibens).

Vollstreckungsabwehrklage und der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind begründet und auch geboten.

(elektronisch signiert)

gez. Rechtsanwalt

 

Rz. 73

Die erteilten Prozessvollmachten gelten weiter, weil die Klage noch zum Rechtszug des Vorprozesses i. S. v. § 178 ZPO gehört. Im Anwaltsprozess ist der Rechtsanwalt des Gegners anzugeben und an ihn zuzustellen.

 

Rz. 74

Der Antrag nach § 769 ZPO ist angezeigt, da die Klage allein keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Stellung dieses Antrags sollte auch deutlich gemacht werden. Allein die Überschrift und Bezeichnung als Vollstreckungsabwehrklage kann dazu führen, dass der Antrag nach § 769 ZPO (zunächst) unbeachtet bleibt. Das Gericht ist frei in seiner Entscheidung und kann auf diesen Antrag auch gegen Sicherheitsleistung einstellen oder die Fortsetzung gegen Sicherheitsleistung gestatten. Hat die Zwangsvollstreckung bereits begonnen, kommt zusätzlich ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme in Betracht; allerdings nur gegen Sicherheitsleistung des Vollstreckungsschuldners (Klägers); was aus § 769 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO folgt (wegen der Einzelheiten siehe auch § 769 ZPO).

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