Rz. 67

Als Gestaltungsurteil hat das Urteil keine unmittelbaren Auswirkungen auf den titulierten Anspruch. Das obsiegende Urteil beseitigt lediglich die Vollstreckbarkeit des Titels (§ 775 Nr. 1 ZPO). Wird die Klage abgewiesen, ist damit grundsätzlich "bescheinigt", dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich zulässig ist. Hat der Vollstreckungsschuldner allerdings im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage mit einer Gegenforderung die Aufrechnung erklärt und unterliegt er, so enthält das die Klage abweisende Urteil zugleich die der Rechtskraft fähige Feststellung, dass die Gegenforderung bis zur Höhe des Betrags, für den die Aufrechnung geltend gemacht wurde, nicht besteht (BGH, NJW 1968, 156). Ist die Vollstreckungsabwehrklage wegen Präklusion des Aufrechnungseinwandes abgewiesen worden, ist eine Klage auf Feststellung, dass die titulierte Forderung durch dieselbe Aufrechnung erloschen sei, unzulässig (BGH, NJW 2009, 1641). Zur Rechtskraftwirkung des Urteils bei der Vollstreckungsabwehrklage vgl. OLG Köln, InVo 1998, 138.

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