Rz. 27

Nicht anwendbar ist § 767 ZPO auf:

Arreste, denn hier ist nur der Widerspruch gemäß § 924 ZPO zulässig oder das Verfahren nach § 927 ZPO gegeben (LG Saarbrücken, Urteil v. 27.10.2017, 1 O 60/17, juris);

 

Rz. 28

einstweilige Verfügungen, es sei denn, sie sind auf Befriedigung gerichtet (OLG Nürnberg, GRUR 1985, 237; Klauser, MDR 1981, 716). Nach anderer Ansicht findet die Bestimmung auf einstweilige Verfügungen im Hinblick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten der §§ 927, 936 ZPO stets keine Anwendung (LG Saarbrücken, Urteil v. 27.10.2017, 1 O 60/17, juris).

 

Rz. 29

 

Rz. 30

  • im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn die erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage zwar die Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs, nicht jedoch die Eignung des Titels als Zwangsvollstreckungsgrundlage beseitigt hat (LG Berlin, MDR 1983, 136). Bei der Vollstreckungsabwehrklage gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse gilt § 767 Abs. 2 ZPO nicht. Die Klage ist dann begründet, wenn die vorgebrachten Einwendungen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens die titulierte Forderung zu Fall bringen (OLG Stuttgart, Urteil v. 22.7.2021, 2 U 40/20, juris.
  • vollstreckbare Kostenrechnungen eines Notars, wenn gegen diese materiell-rechtliche Einwendungen geltend gemacht werden. Diese können nur im Rahmen des Antrags nach 156 KostO vor dem zuständigen Landgericht geltend gemacht werden (OLG Düsseldorf), InVo 2003, 206).
  • Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt, denn insoweit besteht keine (ungewollte) Rechtsschutzlücke, die eine analoge Anwendung der Vollstreckungsabwehrklage aus § 767 ZPO und des Eilantrages nach § 769 ZPO über § 167 Abs. 1 VwGO rechtfertigen könnte. Das gilt auch für den Vollsteckungsverwaltungsakt (hier: Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 20.10.2015, 1 M 319/15, juris).

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