Rz. 14a

Einwendungen gegen Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der gerichtlichen Kostenforderung sind dem Erinnerungsverfahren nach nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zugänglich (vergleiche BeckOK/KostR-Laube, GKG § 66 Rn. 89 m. w. N., beck-online). In Bezug auf Einwendungen, die erst nach der Festsetzung des Anspruchs entstanden sind, übernimmt die Erinnerung die Funktion der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (Brandenburgisches OLG, NJW-RR 2018, 1470; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss v. 18.5.2018, L 1 SF 188/17 E, juris).

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