Rz. 29

Zuständig für die Entscheidung ist das Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) und im Falle des § 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO das Arrestgericht (OLG Frankfurt/Main, Rpfleger 1980, 485). Die Zuständigkeit ist ausschließlich (§ 802 ZPO). Erlässt das Beschwerdegericht im Verfahren nach § 793 ZPO (auf Antrag und sofortige Beschwerde des Gläubigers hin und ohne die Anhörung des Schuldners) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, so entscheidet es – ausnahmsweise als Vollstreckungsgericht – auch über die hiergegen eingelegte Erinnerung (OLG Hamm, MDR 1975, 938). Werden Mängel der Vorpfändung (§ 845 ZPO) geltend gemacht, richtet sich die Zuständigkeit für das Erinnerungsverfahren nach § 828 ZPO. Zuständig ist mithin gem. § 828 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht bei dem Amtsgericht bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (OLG, Hamm FoVo 2011, 173). Zuständig zur Entscheidung über die Erinnerung nach § 766 ZPO i. V. m. § 148 Abs. 2 Satz 2 InsO ist der Richter des Insolvenz- und nicht des Vollstreckungsgerichts (AG Göttingen, Rpfleger 2011, 457 = ZinsO 2011, 1659). Zuständig für die Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen die in § 88 InsO normierte sog. Rückschlagsperre ist nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das Insolvenzgericht. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 89 Abs. 3 InsO; dabei ist gerichtsintern im eröffneten Verfahren nicht der Rechtspfleger, sondern gem. § 20 Nr. 17 RPflG der Richter zuständig (AG Hamburg, ZIP 2014, 1401 = ZVI 2014, 301).

 

Rz. 30

Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts trifft der Richter (§ 20 Nr. 17 RPflG). Der Gerichtsvollzieher ist nur beschränkt zur Abhilfe befugt. Nur in den Fällen des Abs. 2 kann er auf die Erinnerung des Gläubigers hin die zunächst abgelehnte Vollstreckungsmaßnahme doch vornehmen oder seinen Kostenansatz nach unten hin korrigieren. Er kann indes keine Pfändungsmaßnahmen aufheben oder die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen.

 

Rz. 31

Das Vollstreckungsgericht prüft von Amts wegen die Zulässigkeit und die Begründetheit der Erinnerung. Die mündliche Verhandlung ist dabei freigestellt (§ 764 Abs. 3 ZPO). Über streitige Tatsachen ist Beweis zu erheben. Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) ist nicht vorgesehen, weshalb die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich nicht ausreichend ist. Für den Beweis gelten die Regeln des Erkenntnisverfahrens entsprechend.

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