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Betreibt die öffentliche Hand aus verwaltungsgerichtlichen Urteilen gegen den Bürger die Zwangsvollstreckung, ist § 766 ZPO auf Rügen, die das Vollstreckungsverfahren betreffen, nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit entsprechend anwendbar, als eine unbefristete Erinnerung an das erstinstanzliche Verwaltungsgericht möglich ist (VGH München, NJW 1984, 2484). Ist ein Beschluss durch den Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszuges ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners und damit nicht als gerichtliche Entscheidung, sondern als reine Vollstreckungsmaßnahme bzw. Vollstreckungshandlung ergangen, ist richtiger Rechtsbehelf hiergegen die Vollstreckungserinnerung gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, über die das Vollstreckungsgericht entscheidet (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.4.2016, OVG 11 I 2.16 – Juris). Soweit dagegen Verwaltungsakte im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden, fehlt es an einer entsprechenden Verweisungsnorm. In Verfahren zur Beitreibung von Ansprüchen wegen Gerichtskosten und Justizverwaltungsabgaben, die auf bundesgesetzlicher Regelung beruhen und von Justizbehörden der Länder gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 6, Abs. 2 JBeitrG nach dem Justizbeitreibungsgesetz einzuziehen sind, hat gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i. V. m. § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Vollstreckungsgericht über Einwendungen zu entscheiden, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen. Vollstreckungsgericht in diesem Sinne ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i. V. m. § 764 Abs. 1 und 2 ZPO das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.7.2020, 4 E 174/20, juris). Zu den Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i. V. m. § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO zählen auch Rügen von Verfahrensmängeln, die in einem Nichtvorliegen von Vollstreckungsvoraussetzungen bestehen. Diese können die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers oder die eines anderen Vollstreckungsorgans betreffen. Aus der Bezugnahme auf nur einzelne Verfahrensbestimmungen der Zivilprozessordnung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG lässt sich nicht schließen, dass ergänzend vor den Verwaltungsgerichten Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben werden können. Vielmehr werden von der Verweisung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG sämtliche einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe der Zivilprozessordnung erfasst (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).

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