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Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers können stets nur mit der Erinnerung nach § 766 ZPO angefochten werden; das gilt nicht nur für Pfändungsmaßnahmen, sondern z. B. auch für die Anfechtung einer vom Gerichtsvollzieher ausgestellten Fruchtlosigkeitsbescheinigung (OLG Düsseldorf, JurBüro 1985, 1733). Gegen die Weigerung eines Gerichtsvollziehers, eine titelumschreibende vollstreckbare Ausfertigung mit Nachweisurkunde zuzustellen, findet nicht die Erinnerung nach § 766 ZPO statt, sondern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG (OLG Hamm, Rpfleger 2011, 93 = DGVZ 2011, 130; zur Abgrenzung zu Maßnahmen des Gerichtsvollziehers, die nicht unmittelbar die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen, vgl. auch BGH NVwZ-RR 2012, 784). Feststellungen über Besitzverhältnisse sind vom Gerichtsvollzieher am Räumungstermin in der betroffenen Wohnung und nicht vorweg im Erinnerungs- oder Beschwerdeweg durch das Vollstreckungsgericht zu treffen (LG Berlin, DGVZ 2011, 172). Schätz- bzw. Bewertungsfehler sind, unabhängig davon ob die Schätzung von einem Gerichtsvollzieher oder einem Sachverständigen vorgenommen wurden, nicht mit der Vollstreckungserinnerung anfechtbar (AG Schöneberg, DGVZ 2009, 45). Die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ist erst dann gegeben, wenn das Vollstreckungsgericht über die Erinnerung entschieden hat.

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