Rz. 16

Der besondere Rechtsbehelf zugunsten des Schuldners, wie der zurzeit in § 900 Abs. 4 ZPO vorgesehene Widerspruch, wird im Wege der Reform der Sachaufklärung zum 1.1.2013 abgeschafft. Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen oder wegen der in § 802d ZPO n. F. geregelten Sperrwirkung, findet gegen die Anordnung sowie die Ladung zur Abgabe als Vollstreckungshandlung danach nur noch die Erinnerung gemäß § 766 ZPO statt (BGH, Beschluss v. 11.12.2019, AnwZ (Brfg) 50/19,, juris; LG Stuttgart, Beschluss v. 12.4.2018, 19 T 486/17 – Juris; LG Wiesbaden, Beschluss v. 29.6.2015, 4 T 96/15 – Juris).

Über die Erinnerung entscheidet dabei nicht mehr der Rechtspfleger, wie im Fall des Widerspruchs nach § 900 Abs. 4 ZPO, sondern abschließend der Richter (§ 20 Nr. 17 RpflG). Gemäß § 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 732 Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen treffen. Insofern hat das Einlegen der Erinnerung zunächst keine aufschiebende Wirkung, solange das Vollstreckungsgericht nicht im Wege der einstweiligen Anordnung hierüber entschieden hat.

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