Rz. 47

Im Verfahren zur Entscheidung über die Erinnerung fallen Gerichtsgebühren nicht an. Auslagen (KV Nr. 9000 ff. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) können anfallen für Schreibauslagen, Zustellungen und eventuelle Ladungen zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung. Solche nach Nr. 9001, 9002 KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) werden nur erhoben, wenn sie in einer Instanz einen Betrag von 50 EUR überschreiten. Für das Beschwerdeverfahren gilt die Festgebühr von 30 EUR der Nr. 2121 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, falls die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird mit der Möglichkeit der Ermäßigung auf ½ oder Nichterhebung im Falle des Teilerfolges. Für die Rechtsanwälte fällt eine 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG als Verfahrensgebühr an, auch wenn sie einen Dritten vertreten (LG Berlin, JurBüro 1974, 61), gegebenenfalls auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG. Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gehört gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG gebührenrechtlich zur Vollstreckungsangelegenheit. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren über die Erinnerung nach § 766 ZPO löst daher keine besondere Gebühr aus, sondern ist gemäß § 15 RVG mit den in der Vollstreckungsangelegenheit bereits verdienten Gebühren abgegolten (BGH, FamRZ 2010, 809 = JurBüro 2010, 300). Der bereits mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten das Erinnerungsverfahren betreibt, erhält daher keine zusätzliche Gebühr, sondern nur die 0,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG (BGH, JurBüro 2010, 325). Bei einer Beauftragung des Rechtsanwalts ausschließlich für das Erinnerungsverfahren (Nr. 3500 VV RVG) ist die Gebührenbegrenzung des § 15 Abs. 6 RVG zu beachten. Im Ergebnis kann deshalb – unabhängig vom Auftrag – für den Rechtsanwalt stets nur die 0,3-Gebühr entstehen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Nr. 3500 und 3513 VV RVG. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde fällt die Gebühr nach Nr. 3502 VV RVG. Der Wert der Erinnerung ist nach § 25 Abs. 2 RVG zu schätzen. Für das Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 766 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 732 Abs. 2 ZPO) entsteht keine gesonderte Gebühr.

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