Rz. 25

Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist und dessen Begründung insbesondere hinsichtlich der vorzunehmenden Abwägung nicht pauschal und formelhaft sein darf (BVerfGE 52, 220f.; OLG Nürnberg, KTS 1985, 759). Es kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 764 Abs. 3, § 128 Abs. 4 ZPO). In jedem Fall ist dem Gläubiger rechtliches Gehör zu gewähren (BVerfG, WM 2011, 2232; FamRZ 2010, 186; BGH, NJW-RR 2011, 1459; WuM 2011, 533), da ansonsten dessen persönliche Belange nicht berücksichtigt werden können. Im Verfahren auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann die Anhörung einer Partei in entsprechender Anwendung der §§ 375, 451 ZPO durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. Dies kommt nicht in Betracht, wenn Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die nur aufgrund eines unmittelbaren Eindrucks von der Anhörung zutreffend beurteilt werden können (BGH, NJW-RR 2016, 583). Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, ist der Beschluss zu verkünden (§ 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO); ansonsten ist er zuzustellen (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Er enthält keine Kostenentscheidung, es sei denn, die Kosten wären dem Gläubiger nach § 788 Abs. 4 ZPO aufzuerlegen. Im Regelfall sind die Kosten des Verfahrens solche der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO). Lautet die stattgebende Entscheidung auf Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme (rechtsgestaltend), ist Abs. 4 zu beachten; die Wirkung tritt nicht schon mit Bekanntmachung, sondern erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft ein.

 

Rz. 26

Da der Antrag das Vollstreckungsverfahren nicht hemmt, hat das Vollstreckungsgericht die Möglichkeit, die in § 732 Abs. 2 ZPO bezeichneten Anordnungen zu erlassen (Absatz 1 Satz 2), um vorläufig schwere Nachteile vom Schuldner abzuwenden. Diese schweren Nachteile hat der Schuldner glaubhaft zu machen (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 765a Rn. 90).

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