Rz. 11

Der Gerichtsvollzieher erhält für die Protokollierung keine besondere Gebühr und auch keine Schreibauslagen (allerdings für die Erteilung von Abschriften, vgl. § 760 Rn. 6). Hängt allerdings die Höhe der Gebühren des Gerichtsvollziehers von der Dauer der Amtshandlung (Zeitzuschlag nach Nummer 500 KV der Anlage zu § 9 GvKostG) ab, ist auch die Zeit für die Protokollierung mit in die Zeit einzurechnen.

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