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Die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Mitteilung an Beteiligte über die Erledigung eines Auftrags wird durch die Möglichkeit der Akteneinsicht und Erteilung von Abschriften aus den Akten nicht berührt. Der Gerichtsvollzieher ist im Rahmen eines ihm erteilten Vollstreckungsauftrags von Amts wegen verpflichtet, den Gläubiger über den Ausgang des Vollstreckungsverfahrens zu unterrichten. Zudem ist dem Gläubiger Akteneinsicht zu gestatten. Diese dient auch der Kontrolle durch den Gläubiger (LG Tübingen, DGVZ 2020, 150). Er ist bei elektronischen Anfragen verpflichtet, diese zu dokumentieren und zum Inhalt seiner Akten zu machen (LG Tübingen a. a. O.). Mitteilung erhält der Gläubiger bei Ablehnung seines Vollstreckungsauftrags und auch eine Unpfändbarkeitsbescheinigung, wenn Anhalt dafür besteht, dass die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen werde, sonst als Nachricht über das Ergebnis der Zwangsvollstreckung. Die Erledigungsmitteilung kann sich beschränken auf eine kurze Pfändungsmitteilung, Nachricht darüber, dass der Pfändungsversuch fruchtlos geblieben ist (LG Köln, InVo 1996, 222; LG Hannover, DGVZ 1981, 39; a. A. OLG Hamm, DGVZ 1977, 40), oder Mitteilung darüber, dass die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt wurde, weil der Schuldner die Durchsuchung der Wohnung nicht erlaubt hat (LG Düsseldorf, DGVZ 1991, 25). Dem Gläubiger darf nicht lediglich "per Mitteilung" anheim gegeben werden, sich von der Auftragserledigung durch Einsichtnahme in die Akten selbst Kenntnis zu verschaffen (Zöller/Seibel, § 760 Rn. 3). Die Amtspflicht des Gerichtsvollziehers, das Ergebnis der Auftragserledigung mitzuteilen, geht allerdings nicht so weit, dass Nachricht mit Abschrift des Protokolls zu geben ist (BGH, DGVZ 2004, 61 = NJW-RR 2004, 788). Protokollabschrift wird nur auf ausdrücklichen Antrag hin erteilt (s. a. §§ 63 Abs. 6, 86 Abs. V GVGA; LG Köln, MDR 1974, 1024; Zöller/Seibel, a. a. O. Rn. 4; vgl. auch § 754 ZPO Rn. 11). Im Vollstreckungsauftrag des Gläubigers allein liegt kein (konkludenter) Antrag auf eine Protokollabschrift (BVerwG, NJW 1983, 896). Ein Antrag des Gläubigers ist aber grundsätzlich zu unterstellen, wenn sich aus dem Protokoll ergibt, dass die Vollstreckung ohne Durchsuchungsanordnung nicht durchgeführt werden konnte (s. a. § 61 Abs. 3 Satz 3 GVGA; Zöller/Seibel, § 760 Rn. 4).

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