Rz. 15

Für das Angebot der Gegenleistung entstandene Kosten (z. B. Transportkosten, Gerichtsvollziehergebühren, Anwaltskosten) sind Vollstreckungskosten i. S. v. § 788 ZPO, soweit sie die zur Erfüllung der im Titel ausgewiesenen Gegenleistung dem Gläubiger ohnehin obliegenden Kosten übersteigen (BGH, NJW 2014, 2508); LG Köln, JurBüro 1998, 552). Kosten für den Transport der Hauptleistung unterfallen nach h. M. nur insoweit § 788 ZPO, als dem Schuldner ausweislich des Titels der Versand obliegt (Schick- oder Bringschuld). Anderenfalls muss über solche Kosten im Rahmen des Erkenntnisverfahrens ein Titel geschaffen werden (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 756 Rn. 15).

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