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Der Nachweis der Befriedigung des Schuldners kann im Gegensatz zu § 775 Nr. 4 ZPO nicht durch eine vom Schuldner (als Gläubiger der Zug-um-Zug-Gegenleistung) ausgestellte Privaturkunde erbracht werden. Es muss vielmehr eine öffentliche Urkunde (z. B. eine notariell beglaubigte Quittung, § 368 Satz 2, § 369 Abs. 1 BGB) vorgelegt werden. Zur Eintragung einer Zwangshypothek auf der Grundlage eines Titels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig macht, sind dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden Tatsachen nachzuweisen, aus denen es in eigenverantwortlicher Prüfung feststellen kann, dass der Schuldner befriedigt oder in Annahmeverzug ist (OLG München, JurBüro 2017, 266). Gesteht der Schuldner dem Gerichtsvollzieher gegenüber die Befriedigung durch den Gläubiger oder ist sie offenkundig (z. B. weil der Gläubiger die Leistung im Beisein des Gerichtsvollziehers erbracht hat), so bedarf es ausnahmsweise nicht des Nachweises durch eine öffentliche Urkunde (LG Stuttgart, DGVZ 2007, 69). Hat der Gläubiger, der aus einem Zug-um-Zug-Titel vollstrecken will, im Hinblick auf §§ 765, 756 ZPO eine Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass der Schuldner hinsichtlich der vom Gläubiger Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung befriedigt ist, hängt die materielle Beweiskraft eines daraufhin ergangenen Feststellungsurteils von seiner Rechtskraft ab (BGH, NJW 2018, 3029). Kann der Gläubiger den Nachweis nicht führen, bleibt ihm die Möglichkeit, gegen den Schuldner auf unbedingte Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu klagen (BGH, NJW 1962, 1004). In diesem Verfahren stehen ihm dann die "normalen" Beweismittel zur Verfügung. Das obsiegende Urteil erbringt dann den in der Zwangsvollstreckung nicht anders zu erbringenden Nachweis.

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