Rz. 4

Nach Absatz 1 soll der Gerichtsvollzieher bei natürlichen Personen, falls der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners nicht bekannt ist, aus Gründen des Datenschutzes vorrangig bei der zuständigen Meldebehörde die Anschrift des Schuldners ermitteln. Bei der Meldebehörde darf er Angaben zu den gegenwärtigen Anschriften sowie zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Hat der Gerichtsvollzieher eine Auskunft der Meldebehörde über den Aufenthaltsort des Schuldners angesichts seiner hoheitlichen Tätigkeit trotz einer im Melderegister eingetragenen Auskunftsperre erhalten, darf er die erhaltene Auskunft nicht an den Gläubiger weitergeben (AG Marbach, DGVZ 2014, 70). Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedoch solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftsperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann (BGH, NJW-RR 2018, 1535).

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