Rz. 13

Der Gläubiger muss die von § 755 ZPO erfassten Handlungen des die vollstreckbare Ausfertigung besitzenden Gerichtsvollziehers auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er überhaupt keinen oder nur einen beschränkten Auftrag erteilt hat (Satz 2). Ist der Auftrag durch Rücknahme erloschen, der Gerichtsvollzieher aber noch im Besitz des Titels, so kann der Schuldner, selbst wenn er Kenntnis von der Rücknahme hat, noch an den Gerichtsvollzieher zahlen. Der Gerichtsvollzieher bleibt dann zur Ablieferung des Geldes an den Gläubiger und zur Herausgabe des Titels an den Schuldner verpflichtet. Auch wenn der Gläubiger nur einen Teilauftrag erteilt hat, kann der Schuldner die gesamte Leistung an den Gerichtsvollzieher erbringen (Schuschke/Walker, § 755 Rn. 2). Der Gerichtsvollzieher darf sie nicht ablehnen. Das Risiko des Verlustes dieser Mehrleistung beim Gerichtsvollzieher trägt der Gläubiger in entsprechender Anwendung des § 815 Abs. 3, 819 ZPO. Umgekehrt hat der Schuldner eine über den Auftrag hinausgehende Zwangsvollstreckung zu dulden und kann den Mangel des Antrags lediglich im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen. Für das Verhältnis von Gläubiger und Gerichtsvollzieher gilt Satz 2 nicht. Der Gläubiger kann sich dementsprechend dem Gerichtsvollzieher gegenüber darauf berufen, er habe keinen oder einen nur eingeschränkten Auftrag erteilt. Erleidet der Gläubiger dadurch einen Schaden, dass der Gerichtsvollzieher nach außen hin wirksam den ihm erteilten Auftrag überschritten hat, haftet der Dienstherr u. U. nach Art. 34 GG, § 839 BGB wegen einer Amtspflichtverletzung.

 

Rz. 14

Auch wenn der Gläubiger nur einen Teilauftrag erteilt hat, kann der Schuldner die gesamte Leistung an den Gerichtsvollzieher erbringen (Schuschke/Walker, § 755 Rn. 2). Der Gerichtsvollzieher darf sie nicht ablehnen. Das Risiko des Verlustes dieser Mehrleistung beim Gerichtsvollzieher trägt der Gläubiger in entsprechender Anwendung des § 815 Abs. 3, 819 ZPO. Umgekehrt hat der Schuldner eine über den Auftrag hinausgehende Zwangsvollstreckung zu dulden und kann den Mangel des Antrags lediglich im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen. Für das Verhältnis von Gläubiger und Gerichtsvollzieher gilt Satz 2 nicht. Der Gläubiger kann sich dementsprechend dem Gerichtsvollzieher gegenüber darauf berufen, er habe keinen oder einen nur eingeschränkten Auftrag erteilt. Erleidet der Gläubiger dadurch einen Schaden, dass der Gerichtsvollzieher nach außen hin wirksam den ihm erteilten Auftrag überschritten hat, haftet der Dienstherr u. U. nach Art. 34 GG, § 839 BGB wegen einer Amtspflichtverletzung.

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