Rz. 11
Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wurde der bisherige Text des § 755 ZPO in den neuen Absatz 2 übernommen. Die Vorschrift soll nach der Begründung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/13432 S. 42, 43) klarstellen, dass die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher diesem auch bestimmte materiell-rechtliche Befugnisse gegenüber dem Schuldner und Dritten verleiht.
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