Rz. 10

Über das Empfangene hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner Quittung zu erteilen, soweit Teilleistungen erfolgt sind, dies auf dem Titel zu vermerken, und soweit die titulierte Schuld nebst Zinsen, Kosten und Kosten der Zwangsvollstreckung voll getilgt wurde, dem Schuldner den Titel auszuhändigen (§ 757 Abs. 1 ZPO).

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