1 Nachweis der Vollmacht – Verfahrensvereinfachung

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3320) hat der Gesetzgeber die Vorschrift nach § 753 ZPO eingefügt. Danach haben bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4, also Rechtsanwälte (§ 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO), Verbraucherzentralen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO) und Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO), ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung (nur) noch zu versichern. Des Nachweises der Vollmacht bedarf es nicht. Die Bestimmung gilt wegen der besonderen Bedeutung nicht für Anträge auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO. Handeln Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, findet § 79 Abs. 2 Satz 3 ZPO Anwendung.

 

Rz. 2

Die Bestimmung orientiert sich an der für das Mahnverfahren geltenden Vorschrift des § 703 ZPO und dient der Vereinfachung des Verfahrens. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Regelung auch die Ablieferung nach § 815 Abs. 1 ZPO umfasst und die Vollmacht auch auf Verlangen des Schuldners in Abweichung von § 88 Abs. 2 ZPO nicht nachgewiesen werden muss, soll sie für die Bevollmächtigten des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 (Personen, die für ihren Arbeitgeber handeln) und des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO (Personen, die für Familienangehörige auftreten) nicht gelten. Der als Bevollmächtigter Auftretende hat seine Bevollmächtigung lediglich zu versichern, wenn er für die Partei Anträge stellt oder Rechtsbehelfe einlegt.

 

Rz. 3

Die Versicherung sollte wie folgt gefasst werden:"Gemäß § 753a ZPO wird versichert von dem/der Gläubiger/in ordnungsgemäß, auch zur Entgegennahme der beigetriebenen Gelder oder sonstigen Gegenstände, bevollmächtigt zu sein." Für die privilegierten Personenkreise dürfte die Beifügung eines die Bevollmächtigung kennzeichnenden Zusatzes (z. B. i. A. oder i.V.) nicht ausreichen (anders für Laien: OLG Köln, Beschluss v. 11.12.1991 – 19 W 53/91 –, VersR 1992, 1279 zu § 703 ZPO).

2 Umfang der "Vereinfachung"

 

Rz. 4

Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der Regelung verkannt, dass dem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung bereits vor der Einführung der Bestimmung zahlreiche Erleichterungen zur Seite standen, die sich einerseits aus § 88 Abs. 2 ZPO und andererseits aus § 31 Abs. 3 GVGA ergeben. Dadurch ist die Vorschrift eine echte Vereinfachung nur für die Beteiligten Verbraucherzentralen und Inkassounternehmen.

 

Rz. 5

Der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers ist nämlich (bereits) aufgrund seiner Prozessvollmacht befugt, den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen und den Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten (§ 31 Abs. 3 Satz 1 GVGA). Der Gerichtsvollzieher hat den Mangel der Vollmacht grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (zum Beispiel bei Inkassodienstleistern, § 31 Abs. 3 Satz 2 GVGA). Ist der Auftraggeber jedoch ein Rechtsanwalt oder Kammerrechtsbeistand (§ 16 Abs. 3 Satz 3 GVGA), hat er dessen Vollmacht nur auf ausdrückliche Rüge zu überprüfen (§ 31 Abs. 3 Satz 3 GVGA). Zum Nachweis der Vollmacht genügt die Bezeichnung als Prozessbevollmächtigter im Schuldtitel (§ 31 Abs. 3 Satz 4 GVGA). Jedoch ermächtigt die bloße Prozessvollmacht den Bevollmächtigten nicht, die beigetriebenen Gelder oder sonstigen Gegenstände in Empfang zu nehmen (§ 31 Abs. 3 Satz 5 GVGA). Der Gerichtsvollzieher darf daher die beigetriebenen Gelder oder sonstigen Gegenstände nur dann an den Prozessbevollmächtigten abliefern, wenn dieser von dem Gläubiger zum Empfang besonders ermächtigt ist (§ 31 Abs. 3 Satz 6 GVGA). Insoweit stellt die neue Vorschrift, insbesondere auch unter Berücksichtigung des § 88 Abs. 2 ZPO, für den Rechtsanwalt im Grunde keine neue Erleichterung dar, für die übrigen Beteiligten nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 ZPO indes sehr wohl.

 

Rz. 6

Der Umfang der erteilten Vollmacht ergibt sich stets aus der Urkunde. Jeder Begünstigte der neuen Regelung – auch der Rechtsanwalt – sollte deshalb zur Klarheit den unter Rz. 3 vorgeschlagenen Text der Versicherung verwenden.

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