Rz. 4
Sachlich zuständig ist der Gerichtsvollzieher für die Zwangsvollstreckung, soweit sie nicht den Gerichten übertragen ist (Vollstreckungs- oder Prozessgericht; einschließlich den Grundbuchämtern und Schiffsregisterbehörden). Zum Aufgabenbereich gehören (§ 30 GVGA):
- die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche körperliche Sachen einschließlich der Wertpapiere und der noch nicht vom Boden getrennten Früchte (§§ 802a, 803 bis 827 ZPO);
- die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren,
- die durch Indossament übertragen werden können, durch Wegnahme dieser Papiere (§ 831 ZPO);
- die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von beweglichen Sachen sowie zur Erwirkung der Herausgabe, Überlassung und Räumung von unbeweglichen Sachen und eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (§§ 883 bis 885, 897 ZPO);
- die Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstandes des Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887 und 890 ZPO zu dulden hat (§ 892 ZPO); oder zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 FamFG);
- die Zwangsvollstreckung durch Abnahme der Vermögensauskunft und Haft (§§ 802c bis 802j ZPO);
- die Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen in dem Umfang, in dem die Zwangsvollstreckung dem Gerichtsvollzieher zusteht (§§ 916 bis 945 ZPO);
- die gütliche Erledigung durch Zahlungsvereinbarung (§ 802b ZPO);
- die auf Antrag (§ 755 ZPO) oder von Amts wegen (§ 882c Abs. 3 ZPO) durchzuführenden Aufenthaltsermittlungen sowie die Einholung von Drittstellenauskünften (§ 802l ZPO);
- die Erwirkung der Auskunft nach § 836 Abs. 3, § 883 Abs. 2 ZPO oder § 94 FamFG durch Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und Haft;
- die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c ZPO in Verbindung mit der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV).
Außerdem hat der Gerichtsvollzieher mitzuwirken:
- bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen (siehe §§ 121 bis 126 GVGA);
- in bestimmten Einzelfällen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (vergleiche zum Beispiel §§ 57b, 65, 93, 94 Abs. 2, § 150 Abs. 2, §§ 165, 171, 171c Abs. 2 und 3 sowie § 171h des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG);
- soweit weitere gesetzliche Vorschriften dies vorschreiben (vergleiche zum Beispiel § 372a Abs. 2 § 380 Abs. 2, § 390 Abs. 2 ZPO, § 25 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 98 Abs. 2, § 153 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 284 Abs. 8, § 315 Abs. 2 Satz 4 der Abgabenordnung (AO).
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