2.1 Sachliche Zuständigkeit

 

Rz. 4

Sachlich zuständig ist der Gerichtsvollzieher für die Zwangsvollstreckung, soweit sie nicht den Gerichten übertragen ist (Vollstreckungs- oder Prozessgericht; einschließlich den Grundbuchämtern und Schiffsregisterbehörden). Zum Aufgabenbereich gehören (§ 30 GVGA):

  • die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche körperliche Sachen einschließlich der Wertpapiere und der noch nicht vom Boden getrennten Früchte (§§ 802a, 803 bis 827 ZPO);
  • die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren,
  • die durch Indossament übertragen werden können, durch Wegnahme dieser Papiere (§ 831 ZPO);
  • die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von beweglichen Sachen sowie zur Erwirkung der Herausgabe, Überlassung und Räumung von unbeweglichen Sachen und eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (§§ 883 bis 885, 897 ZPO);
  • die Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstandes des Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887 und 890 ZPO zu dulden hat (§ 892 ZPO); oder zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 FamFG);
  • die Zwangsvollstreckung durch Abnahme der Vermögensauskunft und Haft (§§ 802c bis 802j ZPO);
  • die Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen in dem Umfang, in dem die Zwangsvollstreckung dem Gerichtsvollzieher zusteht (§§ 916 bis 945 ZPO);
  • die gütliche Erledigung durch Zahlungsvereinbarung (§ 802b ZPO);
  • die auf Antrag (§ 755 ZPO) oder von Amts wegen (§ 882c Abs. 3 ZPO) durchzuführenden Aufenthaltsermittlungen sowie die Einholung von Drittstellenauskünften (§ 802l ZPO);
  • die Erwirkung der Auskunft nach § 836 Abs. 3, § 883 Abs. 2 ZPO oder § 94 FamFG durch Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und Haft;
  • die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c ZPO in Verbindung mit der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV).

Außerdem hat der Gerichtsvollzieher mitzuwirken:

2.2 Örtliche Zuständigkeit

 

Rz. 6

Örtlich zuständig ist der Gerichtsvollzieher für den Bezirk des Amtsgerichts (§ 14 GVGA; § 14 GVO). Unter mehreren Gerichtsvollziehern werden die Geschäfte nach Gerichtsvollzieher-Bezirken verteilt (§ 10 GVO). In den meisten Ländern sind bei den Amtsgerichten sog. Gerichtsvollzieherverteilungsstellen eingerichtet, bei denen der Gläubiger seinen Antrag einreichen kann (Zöller/Seibel, § 753 Rn. 3). Von dort wird dem jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher der Antrag weitergereicht. Ist der Gerichtsvollzieher sachlich oder örtlich unzuständig, so gibt er einen schriftlichen Antrag an die zuständige Stelle ab; bei einem mündlichen Antrag verweist er den Antragsteller an die zuständige Stelle (§§ 19 bis 21 GVO).

 

Rz. 7

Der Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit bewirkt die Nichtigkeit der Handlung des Gerichtsvollziehers (Zöller/Seibel, § 753 Rn. 3, siehe aber § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit macht die Handlung nicht unwirksam, aber mit der Erinnerung nach § 766 ZPO anfechtbar (§ 14 Abs. 2 GVO).

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