Rz. 11

Der Nachlass, in den vollstreckt werden soll, muss mehreren Erben zustehen, und er muss ungeteilt sein (Schuschke/Walker, § 747 Rn. 1). Der Titel muss sich gegen alle Erben richten und kann neben einem Urteil auch jeder andere Vollstreckungstitel sein (§ 795 ZPO). Auch die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen müssen gegenüber allen Erben erfüllt sein. Ein einheitlicher Titel aus einer Gesamtklage nach § 2059 Abs. 2 BGB gegen alle allerdings braucht nicht vorzuliegen, vielmehr genügt ein gesonderter Titel gegen jeden einzelnen der Miterben (BGH, MDR 1970, 313). Ist ein Miterbe Gläubiger, so ist ein gegen die anderen Miterben ergangener Titel ausreichend (OLG München, ErbR 2017, 664; BGH, NJW 1988, 1276). Bei einer Gesamthandklage, d. h. bei dem ausdrücklichen Verlangen des Miterbengläubigers, "aus dem Nachlass" befriedigt zu werden, kommt eine Kürzung der geltend gemachten Forderung um den Anteil, der seiner Erbquote entspricht, nicht in Betracht (OLG München, a. a. O.; OLG Köln, OLGR 1997, 25). Es muss schließlich auch nicht eine Nachlassverbindlichkeit (§§ 2058, 2059 Abs. 2 BGB) tituliert sein, sondern es genügt ein Titel, nach dem alle Miterben als Gesamtschuldner aus dem gleichen Rechtsgrund haften (BGHZ 53, 110). Ist im Grundbuch eine ungeteilte Erbengemeinschaft als Eigentümerin eingetragen, ist ein Titel gegen einen Miterben, in dem die Eintragung einer Vormerkung zulasten dessen Miteigentums angeordnet wird, als Eintragungsgrundlage nicht geeignet (OLG München, FamRZ 2018, 67).

 

Rz. 12

Wenn gegen den Erblasser bereits ein Titel vorgelegen hat, so braucht gegen die Erben kein neuer Titel erwirkt zu werden. Es genügt dann, dass gegen alle Miterben die Klausel nach § 727 ZPO beantragt und erwirkt wird (vgl. BeckOK/ZPO-Ulrici, § 747 Rn. 6). Diese Möglichkeit nimmt einer möglichen neuen Klage gegen die Miterben das Rechtsschutzbedürfnis. Liegt allerdings lediglich ein Titel gegen einen der Miterben vor, so kann aus diesem lediglich die Zwangsvollstreckung in den Miterbenanteil (§ 859 Abs. 2 ZPO) oder in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen dieses Miterben betrieben werden, nicht jedoch in den Nachlass selbst (VG Göttingen, Beschluss v. 6.2.2014, 2 B 989/13, juris). Ist der Gläubiger selbst Miterbe, ist ein gegen ihn erlangter Titel entbehrlich (OLG München, ErbR 2017, 664).

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