Rz. 1

Wenn die Gütergemeinschaft – weshalb auch immer – aufgehoben wird, bleibt die Gemeinschaft zur gesamten Hand zunächst fortbestehen, bis die Ehegatten bzw. der überlebende Ehegatte und die Erben des verstorbenen Ehegatten (auch hier gilt, dass die Lebenspartner, die einen Lebenspartnerschaftsvertrag nach den §§ 6, 7 LPartG geschlossen haben, wie Ehegatten zu behandeln sind) sich über das Gesamtgut auseinandergesetzt haben (§ 1471 BGB). Bis zum Abschluss der Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten bzw. der überlebende Ehegatte und die Erben des anderen Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, wobei es nicht auf die ursprüngliche Vereinbarung ankommt (§ 1472 BGB). Damit gleicht die Situation der in § 740 Abs. 2 ZPO geregelten. Deshalb bestimmt § 743 ZPO, dass nach Beendigung der Gütergemeinschaft und vor Abschluss der Auseinandersetzung in das Gesamtgut nur vollstreckt werden kann, wenn der Gläubiger einen Titel gegen beide Ehegatten bzw. den überlebenden Ehegatten und die Erben des anderen Ehegatten in den Händen hat (Stein/Jonas/Münzberg, § 743 Rn. 1, 1a). Einer der Titel muss (zumindest) ein Leistungstitel sein; als zweiter Titel genügt ein Duldungstitel auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut (wegen der evtl. möglichen Umschreibung vgl. § 744 ZPO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge