Rz. 8

Dem Gläubiger und den Ehegatten stehen die Rechtsbehelfe zur Verfügung, die im Klauselverfahren bei der Umschreibung des Titels auf den Rechtsnachfolger vorgesehen sind (vgl. auch § 727 ZPO). Im Falle der Ablehnung der Klauselerteilung kann der Gläubiger befristete Erinnerung einlegen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Der Schuldner kann die Erinnerung nach § 732 ZPO geltend machen oder Klage nach § 768 ZPO erheben. Mit der Klage nach § 768 ZPO kann sich der verwaltende Ehegatte gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel auch mit der Begründung wenden, das Urteil beziehe sich nicht auf das Gesamtgut. Wird der umgeschriebene Titel in das Sonder- oder Vorbehaltsgut des verwaltenden Ehegatten vollstreckt, kann dieser die Zwangsvollstreckung auch mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO abwehren. Seine Klage ist aber dann nicht begründet, wenn der Ehegatte auch persönlich für die Schuld haftet (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 742 Rn. 9).

 

Rz. 9

Wegen der Gebühren und Kosten wird auf die Ausführungen zu § 727 ZPO, Rn. 11 verwiesen.

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