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Gerichtsgebühren entstehen nicht bei Urteils- und Vergleichsausfertigungen. Bei anderen Urkunden entsteht eine Gebühr für die qualifizierte Klausel (O,5-Gebühr nach Nr. 23803 GNotKG). Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist mit der Zwangsvollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG mit abgegolten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG). Nimmt der Antragsteller den Antrag auf Erteilung der Klausel als Rechtsnachfolger zurück, können ihm in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Damit kann der im Verfahren der Klauselerteilung angehörte Schuldner (§ 730 ZPO) seine Anwaltskosten vom Antragsteller ersetzt verlangen, falls er einen Anwalt genommen hatte (OLG Hamm, InVo 1997, 303). Das Verfahren betreffend die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist eine besondere Angelegenheit nach § 18 Nr. 7 RVG und löst deshalb die 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG für den Rechtsanwalt aus.

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