Rz. 4

Zum selbstständigen Betrieb gehört, dass das Geschäft als eigenverantwortlicher Unternehmer, also unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung, betrieben wird (Stein/Jonas/Münzberg, § 741 Rn. 5). Nicht dagegen darf es sich um eine arbeitnehmerähnliche Position handeln. Das Erwerbsgeschäft wird auch dann noch "selbstständig geführt", wenn noch andere vertretungsberechtigte Personen oder gar ein Mitinhaber (auch u. U. der andere Ehegatte) vorhanden ist (z. B. bei Mitgesellschaftern oder einer Anwaltssozietät; vgl. BayObLG, Rpfleger 1983, 407). Im Güterrechtsregister (§ 1412 BGB) darf bei Eintritt der Rechtshängigkeit kein Einspruch des allein oder mitverwaltenden Ehegatten und auch nicht der Widerruf seiner Einwilligung eingetragen sein.

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