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Zum Zeitpunkt des Beginns der Zwangsvollstreckung muss ein Erwerbsgeschäft bestehen. Allerdings kommt es im Rahmen der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz für die Frage, ob ein Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt, auf den Zeitpunkt der anzufechtenden Handlung an (LG Karlsruhe, Beschluss v. 14.3.2008, 5 O 363/07). Ein Ehegatte betreibt ein Erwerbsgeschäft, wenn er eine auf Wiederholung angelegte, der Erzielung von Einkünften dienende wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig davon, ob sie gewerblich, künstlerisch, landwirtschaftlich (BayObLG, NJW-RR 1996, 80), freiberuflich oder wissenschaftlich ist, selbstständig ausübt (BGHZ 83, 76; OLG Karlsruhe, OLGZ 1976, 333). Erwerbsgeschäft im Sinne der Bestimmung ist auch eine freiberufliche Tätigkeit unter Einsatz sächlicher Mittel (BGH, a. a. O.), die Beteiligung als Gesellschafter an einer offenen Handelsgesellschaft oder als Komplementär an einer Kommanditgesellschaft, nicht dagegen die im Regelfall auf eine Kapitalanlage beschränkte Beteiligung (Aktionär, Kommanditist und Gesellschafter einer GmbH pp.). Nicht darunter fällt die Tätigkeit als Arbeitnehmer (OLG Düsseldorf, OLG 22, 161).

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