Rz. 1

§ 741 ZPO ergänzt die materiell-rechtlichen Bestimmungen der §§ 1431, 1456 BGB. Danach kann jeder Ehegatte (auch hier gilt, dass die Lebenspartner, die einen Lebenspartnerschaftsvertrag (§§ 6, 7 LPartG) geschlossen haben, wie Ehegatten zu behandeln sind), der das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, mit Einwilligung des verwaltenden Ehegatten ein Erwerbsgeschäft in der Weise selbstständig führen, dass er für die einzelnen Rechtsgeschäfte und/oder -streitigkeiten, die der Geschäftsbetrieb des Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, nicht in jedem Einzelfall die Zustimmung des verwaltenden Ehegatten einholen muss. Andererseits kann das Gesamtgut durch das Wirken des das Erwerbsgeschäft führenden Ehegatten berechtigt und verpflichtet werden. Nach § 740 ZPO müsste zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Titel auch gegen den Ehegatten erwirkt werden, der nicht das Erwerbsgeschäft führt. Im Interesse des Rechtsverkehrs genügt nun nach § 741 ZPO in diesen Fällen zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Titel gegen den selbstständig ein Erwerbsgeschäft führenden Ehegatten, obwohl dieser das Gesamtgut nicht, jedenfalls nicht allein verwaltet. Eines Leistungs- oder nur eines Duldungstitels gegen den (mit-)verwaltenden Ehegatten bedarf es dabei ebenso wenig wie der Umschreibung des Titels auf diesen (Stein/Jonas/Münzberg, § 741 Rn. 2).

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