Rz. 4

Der verwaltende Ehegatte haftet persönlich für die Gesamtgutsverbindlichkeiten. Ist von vornherein gegen ihn ein Leistungstitel erwirkt worden, genügt dieser – soweit nicht § 741 ZPO eingreift – auch zur Vollstreckung (in das Gesamtgut). Gegen den anderen Ehegatten, auch wenn dieser der "Auslöser" der Gesamtgutsverbindlichkeit ist, bedarf es weder eines Titels noch auch nur einer Klausel zum Titel gegen den Verwalter (OLG München, NJW 2013, 527; h. M. MünchKomm/ZPO-Heßler, § 740 Rn. 21, 22).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge