Rz. 7

Auf Antrag (auch eines persönlichen Gläubigers) kann die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, an dem ein Nießbrauch bestellt ist, ohne Duldungstitel gegen den Nießbraucher angeordnet werden. Geht der Nießbrauch dem Recht des betreibenden Gläubigers vor, so ist er als dingliches Recht in das geringste Gebot aufzunehmen und vom Ersteher zu übernehmen (§§ 44, 52 ZVG); der gegenüber dem betreibenden Gläubiger vorrangige Nießbrauch wird also nicht beeinträchtigt (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 737 Rn. 14). Ist ein Vermögensnießbrauch an dem Grundstück nach Entstehen der Forderung des betreibenden persönlichen Gläubigers bestellt worden, so dass der Gläubiger sich ohne Rücksicht auf den Nießbrauch aus dem damit belasteten Grundstück befriedigen darf (§ 1086 Satz 1 BGB), kann dieser Gläubiger – neben dem Leistungstitel gegen den Eigentümer/Besteller – einen Duldungstitel gegen den Nießbraucher vorlegen (§ 737 ZPO); der Nießbrauch bleibt dann nicht bestehen, sondern erlischt durch den Zuschlag (§ 91 ZVG); an seine Stelle tritt ein im Verteilungsverfahren zu berücksichtigender Wertersatzanspruch (§§ 92, 121 ZVG).

 

Rz. 8

Ist ein Grundstück mit einem Vermögensnießbrauch belastet, kann ein persönlicher Gläubiger, der neben einem Leistungstitel gegen den Eigentümer/Besteller einen Duldungstitel gegen den Nießbraucher vorlegt, die Zwangsverwaltung des Grundstücks beantragen; dem Nießbraucher werden alsdann Besitz und Nutzungen des Grundstücks entzogen (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 737 Rn. 15).

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