Rz. 7

Die Gesellschaft hat eigene Verbindlichkeiten, die gegen sie selbst geltend gemacht werden. Beklagte ist also die Gesellschaft. Für ihre Vertretung, ihre Angabe in der Klageschrift und einen Gesellschafterwechsel gilt dasselbe wie bei der eigenen Klage der Gesellschaft. Ein Urteil, das eine Verbindlichkeit der Gesellschaft materiell-rechtskräftig verneint, erlangt analog § 129 Abs. 1 HGB materielle Rechtskraft auch für die Gesellschafter, wenn sie als akzessorische Schuldner verklagt werden. Der Einwand, dass die Sache materiell-rechtskräftig entschieden sei, ist i. S. d. § 129 Abs. 1 HGB eine Einwendung, die nicht in der Person eines Gesellschafters begründet ist, aber von der Gesellschaft erhoben werden kann. Diese Einwendung steht nach § 129 Abs. 1 HGB auch den einzelnen Gesellschaftern zu. Somit wird über die Verbindlichkeit der Gesellschaft im Prozess der Gesellschaft abschließend entschieden. Das lässt sich damit rechtfertigen, dass die Gesellschaft und ihr Prozessgegner für die Verbindlichkeit der Gesellschaft die eigentlichen Streitparteien sind. Die gleichen Erwägungen treffen auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu.

 

Rz. 8

Ein Urteil, das eine Verbindlichkeit der Gesellschaft materiell-rechtskräftig als bestehend feststellt, erlangt analog § 129 Abs. 1 HGB materielle Rechtskraft auch gegen die Gesellschafter. Da ein Gesellschafter nach § 129 Abs. 1 HGB Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, "nur" insoweit geltend machen kann, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können, kann er Einwendungen, die wegen der materiellen Rechtskraft von der Gesellschaft nicht mehr erhoben werden können, gleichfalls nicht mehr geltend machen. Hier wirkt sich also das Prinzip, dass die Gesellschaft und ihr Gegner die eigentlichen Streitparteien sind, zum Nachteil der Gesellschafter aus. Dass die Gesellschafter in dem Prozess der Gesellschaft nicht gehört wurden, ist unschädlich, weil ihre Interessen, soweit um Verbindlichkeiten der Gesellschaft gestritten wird, von den vertretungsberechtigten Gesellschaftern wahrgenommen werden. Nimmt ein Dritter in einem Rechtsstreit die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus ihrer persönlichen Haftung für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch, entfaltet die Rechtskraft eines in diesem Prozess ergangenen Urteils keine Wirkung in einem weiteren Prozess, in dem er nunmehr den Anspruch gegen die Gesellschaft verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn alle Gesellschafter am Vorprozess beteiligt waren (BGH, NJW 2011, 797).

 

Rz. 9

Aus einem gegen die Gesellschaft erstrittenen Leistungstitel kann die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft in das Gesellschaftsvermögen betrieben werden. Dies widerspricht zwar der Vorschrift des § 736 ZPO, weil dieser einen Titel gegen alle Gesellschafter verlangt. Nach der Entscheidung des BGH muss, wenn die Gesellschaft parteifähig ist, ein gegen sie gerichteter Titel genügen. Insoweit hat der BGH – später – ausgeführt, dass nach § 736 ZPO zwar grundsätzlich ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich sei (BGH, NJW 2011, 615 = DNotZ 2011, 765; so auch: OLG Hamburg, Rpfleger 2011, 426; Thüringer OLG v. 26.6.2014, 3 W 258/14 – Juris). Diese Vorschrift habe indes durch die o. a. Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht ihre Bedeutung verloren. Sie sei nunmehr (!) so zu verstehen, dass der Gläubiger nicht nur mit einem gegen die Gesellschaft als Partei gerichteten Titel in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken könne, sondern – anders als bei der OHG – auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung (BGH, NJW 2004, 3632 = MDR 2005, 113 = DNotZ 2005, 121; NJW 2008, 1378 = MDR 2008, 514 = Rpfleger 2008, 365; NJW 2007, 813 = DGVZ 2007, 10 = DStR 2007, 209). Weisen die zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vorgelegten Vollstreckungstitel eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Gesellschafter aus, ist nachzuweisen, dass die im Vollstreckungstitel genannte Gesellschaft mit der im Grundbuch vorgetragenen Gesellschaft identisch ist (Thüringer OLG, a. a. O.).

Aus dem Titel gegen die Gesellschaft kann anderseits lediglich in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden und nicht in das Privatvermögen der Gesellschafter. Die Vollstreckung in das Privatvermögen eines Gesellschafters ist nicht zulässig, weil der Gesellschafter im Urteil nicht als Schuldner bezeichnet ist (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und weil auch die Vollstreckungsklausel gegen ihn wegen der Möglichkeit persönlicher Einwendungen grundsätzlich nicht erteilt werden kann.

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