Rz. 13

Bei Zurückweisung der Erinnerung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde nach den §§ 567ff. ZPO zu (Thüringer OLG, Beschluss v. 12.6.2012, 9 W 300/12). Die Vorschrift des § 793 ZPO findet keine Anwendung, da das Klauselerteilungsverfahren der Zwangsvollstreckung vorgelagert und damit noch keine Zwangsvollstreckung ist (BayObLG, InVo 2001, 28 = Rpfleger 2001, 90). Auch dem Gläubiger steht die sofortige Beschwerde zu, wenn der Erinnerung des Schuldners stattgegeben und die Vollstreckungsklausel aufgehoben wurde. Keine sofortige Beschwerde ist gegeben, wenn das Landgericht als Berufungs- bzw. Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht entschieden hat, da die neue Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde als alleinige Beschwerdeart gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, und nur dieser, bestimmt. Die Rechtsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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