1 Grundsatz – Zweck

 

Rz. 1

Wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 und 749 ZPO dem Gläubiger der ihm obliegende Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen der Erteilung der besonderen Vollstreckungsklausel nicht möglich oder nicht gelungen ist, kann er nach dieser Bestimmung die Klausel mit allen Beweismitteln des Zivilprozesses in einem "ordentlichen" Rechtsstreit erstreiten. Für ihn hat diese besondere Klage den Vorteil, dass er lediglich die besonderen Voraussetzungen der Erteilung der Vollstreckungsklausel und nicht den Anspruch selbst darzulegen und zu beweisen hat. Daraus folgt zugleich, dass die Klauselerteilungsklage dann nicht zulässig ist, wenn der Antrag des Gläubigers auf Erteilung der Klausel deshalb zurückgewiesen wurde, weil schon die allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung der Klausel (z. B. Bestimmtheit des Titels) verneint wurden (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 731 Rn. 1). In diesen Fällen kann sich der Gläubiger gegen die Verweigerung der Klausel allein mit den zulässigen Rechtsbehelfen wenden (vgl. Vorbemerkung zu den §§ 724 bis 734 ZPO, Rn. 12 bis 19). Die Vorschrift ist auch auf vollstreckbare Beschlüsse nach dem FamFG in dem Sinn entsprechend anzuwenden, dass ein Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel statthaft ist. Bedarf es gem. § 86 Abs. 3 FamFG keiner Klausel zur Vollstreckung, fehlt eine dem § 731 ZPO entsprechende Regelung. Im Bereich des § 95 FamFG findet die Regelung des § 731 ZPO entsprechende Anwendung. Hier hat allerdings allein der Richter zu entscheiden (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 731 Rn. 2). Nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Klage auch vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden, z. B. bei der Umschreibung eines vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossenen Prozessvergleichs (als Vollstreckungstitel nach den §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). § 731 ZPO findet entsprechende Anwendung (VG Regensburg v. 29.4.2014 – RO 2 V 13.1436 – , juris).

2 Rechtsnatur der Klage

 

Rz. 2

Nach wohl h. M. handelt es sich um eine prozessuale Feststellungsklage, weil das Gericht nur feststellt, dass die Erteilung der Klausel zulässig ist, aber die Klausel nicht (selbst) erteilt (vgl. Zöller/Seibel, § 731 Rn. 4). Nach anderer Auffassung (vgl. Schuschke/Walker, § 731 Rn. 2 m. w. N.; BeckOK ZPO/Ulrici, § 731 Rn. 4, 4.1) handelt es sich um eine prozessuale Gestaltungsklage, weil der Rechtspfleger (oder der Notar) in diesen Fällen die Klausel nicht ohne die Anordnung durch das Urteil erteilen dürfte. Es werde dementsprechend nicht ein Streit über die Erteilung der Klausel beendet, sondern die Möglichkeit der Klauselerteilung erst eröffnet. Die Auswirkungen des dogmatischen Streits sind in der Praxis gering. Auswirkungen hat er lediglich auf die Formulierung des Antrags. Die Vertreter der Feststellungsklage haben einen Feststellungsantrag, die Vertreter der prozessualen Gestaltungsklage einen Antrag auf Zulässigkeit der Klauselerteilung zu stellen. Dabei können die Anträge im gerichtlichen Verfahren ausgelegt werden; weshalb es nicht zum Schaden des Klägers gereichen darf, wenn das Gericht der ein oder anderen dogmatischen Einordnung folgt. Das Gericht hat die Parteien nach § 139 ZPO – in jeder Lage des Verfahrens – auf die Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags hinzuweisen. Schließlich deckt sich das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse mit dem (allgemeinen) Rechtsschutzinteresse. Die Klage ist im ordentlichen Verfahren, nicht im Urkunden- oder Wechselprozess zu erheben. Das Gericht stellt die Klage an den Prozessbevollmächtigten des Vorprozesses zu (§§ 172 Abs. 1, 81 ZPO). Die Klage nach § 731 ZPO beinhaltet nicht eine nochmalige Verurteilung zur Leistung, sondern stellt lediglich – auf Grundlage eines bereits vorliegenden Titels – die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung her und hat damit nicht denselben Streitgegenstand wie die – titulierte – Leistungsklage (KGR Berlin 2007, 1054). Die Klage auf Klauselerteilung ist ein subsidiärer Rechtsbehelf, der greift, wenn der Gläubiger gegenüber dem für die Klauselerteilung zuständigen Organ die Nachweise nicht in der erforderlichen Form (öffentliche Urkunden) beibringen kann. Gegenstand der Klage nach § 731 ZPO ist nicht nur die Ersetzung des fehlenden formellen Nachweises, sondern ihr Erfolg setzt das Vorliegen auch der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klauselerteilung, insbesondere das Vorliegen eines wirksamen und hinreichend bestimmten Vollstreckungstitels voraus (KG a. a. O.). Aus der Natur der Klage nach § 731 ZPO als Teil der Zwangsvollstreckung – die dem staatlichen Monopol unterfällt und eine geordnete Rechtsdurchsetzung gewähren soll – folgt, dass der Streitgegenstand nicht einer vollen Dispositionsbefugnis der Parteien des Rechtsstreits unterliegt. Deshalb dürfte ein Prozessvergleich auf Klauselgewährung ebenso unzulässig sein, wie ein Anerkenntnis nach § 307 ZPO mit der Folge, dass ein die Klage stattgebendes Urteil ergeht, obwohl z. B. wegen Unbestimmtheit des Titels eine Zwangsvollstreckung an...

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