Rz. 12

Über die Kosten des Rechtsstreits wird von dem Gericht nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 91ff. ZPO entschieden. Die Kosten sind nicht Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO. Der Streitwert entspricht dem vollen Wert der zu vollstreckenden Forderung (OLG Köln, KTS 1970, 52). Eine als Gegenrecht eingewandte Aufrechnung ist gem. § 45 Abs. 3 GKG zu berücksichtigen.

 

Rz. 13

Es fallen sowohl bei Gericht als auch bei dem Rechtsanwalt die Gebühren wie bei einer "gewöhnlichen" Klage an.

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