Rz. 3

Begrifflich schließt die Regelung an die aufgehobene Vorschrift des § 419 BGB an. Wegen des Außerkrafttretens von § 419 BGB mit Wirkung vom 1.1.1999 gilt die Bestimmung des Abs. 1 lediglich noch in Bezug auf eine bis zum 31.12.1998 erfolgte Vermögensübernahme. Es genügt die Übernahme des wesentlichen Vermögens. Übernahme bedeutet dabei Übereignung bzw. Abtretung. Auch die Kenntnis des Übernehmers, dass die Vermögensmasse oder -verhältnisse die Voraussetzungen erfüllen, ist nachzuweisen. Die Vermögensübernahme nach Rechtskraft muss offenkundig oder durch Urkunde nachgewiesen sein. Die Haftungsbeschränkung des Übernehmers auf das übernommene Vermögen (vgl. § 419 Abs. 2 BGB a. F.) bleibt bei der Erteilung der Klausel unberücksichtigt. Der Übernehmer kann – und muss – sie nach §§ 786, 781, 785, 767 ZPO geltend machen. Der Vermögensübernahme ist die Übernahme von Sondervermögen, die nach dem materiellen Recht eine Schuldenhaftung des Erwerbers auslöst, gleichgestellt. Das gilt entsprechend z. B. für den Erbschaftskauf nach § 2382 BGB (BeckOK ZPO/Ulrici, § 729 Rn. 5). Auch hier ist die eintretende Haftungsbeschränkung des Erwerbers nicht in der Klausel zu berücksichtigen, sondern sie muss nach den §§ 786, 781, 785 ZPO geltend gemacht werden (Zöller/Seibel, ZPO, § 729 Rn. 4).

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