Rz. 12

Im Falle der Verurteilung zur Leistung Zug um Zug soll Abs. 2 verhüten, dass der Gläubiger praktisch vorleisten muss, um vollstrecken zu können. Die vollstreckbare Ausfertigung erhält er in diesen Fällen grundsätzlich ohne weiteres (OLG Koblenz, Rpfleger 1997, 445). Erst bei Beginn der Zwangsvollstreckung wird – vom Vollstreckungsorgan – geprüft, ob der Schuldner befriedigt ist oder sich in Annahmeverzug befindet (§§ 756, 765 ZPO). Stellt allerdings das Urteil in seinem Tenor den Annahmeverzug des Schuldners fest, ist kein weiterer Nachweis erforderlich.

 

Rz. 13

Etwas anderes gilt nach Abs. 2 deshalb nur dann, wenn die Leistung des Schuldners nach dem Urteil in der Abgabe einer Willenserklärung besteht (OLG München, Beschluss v. 11.9.2013 – 34 Wx 314/13). Denn mit der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gilt die Willenserklärung als abgegeben (§ 894 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Für diesen Fall ist deshalb die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung – mit den weitreichenden Folgen des § 894 Abs. 1 Satz 2 ZPO – von dem Beweis abhängig gemacht, dass der Schuldner befriedigt ist oder sich im Annahmeverzug befindet. Dies gilt nicht für den Prozessvergleich auf Abgabe einer Willenserklärung, denn dieser ist nicht nach § 894 ZPO vollstreckbar (OLG Koblenz, FamRZ 2017, 239; OLG Frankfurt/Main, Rpfleger 1980, 291; LG Koblenz, DGVZ 1984, 44). Eine Verurteilung zur Leistung nach dem Empfang der Gegenleistung ist wie eine Verurteilung zur Leistung Zug um Zug zu vollstrecken (OLG Köln, DGVZ 1989, 151). Ergibt die Auslegung der erteilten – qualifizierten – Vollstreckungsklausel, dass Gegenstand des Klauselerteilungsverfahrens nicht der Nachweis über die erbrachte Gegenleistung, sondern der Verzug des Schuldners mit der von ihm abzugebenden Willenserklärung war, ist die Klausel unwirksam und deshalb ungeeignet, die Willenserklärung des Schuldners als abgegeben zu fingieren (OLG München, Beschluss v. 11.9.2013 – 34 Wx 314/13).

 

Rz. 14

Eine Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug fehlt, wenn die Räumung vom Nachweis bestimmter Ersatzwohnmöglichkeiten abhängt (OLG Frankfurt/Main, DGVZ 1982, 29). Keine Leistung Zug um Zug ist anzunehmen, wenn die Leistung nur gegen Aushändigung einer Urkunde notwendig ist, etwa eines Schecks, eines Wechsels oder einer Quittung (AG Villingen, DGVZ 1988, 122; OLG Frankfurt/Main, Rpfleger 1979, 144 und DGVZ 1981, 84; a. A. OLG Celle, WM 1965, 984; OLG Nürnberg, BB 1965, 1293).

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