Rz. 4

Es muss ein wirksamer Vollstreckungstitel vorliegen (BGH, VersR 1984, 1192). Der Titel muss vollstreckbar, ein Urteil entweder rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sein (§ 704 Abs. 1 ZPO). Der Titel muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, sich überhaupt zur Zwangsvollstreckung eignen (LAG Berlin-Brandenburg, LAGE § 733 ZPO 2002 Nr. 1; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 640). Zur Feststellung der Vollstreckbarkeit ist der Titel auszulegen OLG Saarbrücken, NJW 1988, 3101). Auch bei einem Zug-um-Zug-Titel wird, mit Ausnahme des in § 726 Abs. 2 ZPO geregelten Falles, die Vollstreckungsklausel sofort erteilt (OLG Koblenz, Rpfleger 1997, 445). Bei einem im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteil ist dessen wirksame Zustellung auch Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel (OLG Koblenz. JurBüro 2010, 154). Im Falle der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Entschädigungszahlung bei nicht fristgemäßer Leistung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG kann die Vollstreckungsklausel bereits vor Fristablauf und ohne Nachweis der Nichterfüllung erteilt werden (LAG Berlin, LAGE § 61 ArbGG 1979 Nr. 14).

 

Rz. 5

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung, die Abwendungsbefugnis des Schuldners nach §§ 711, 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder eine erforderliche Sicherheitsleistung des Gläubigers hindern die Klauselerteilung nicht, da sie keine Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind (Stein/Jonas/Münzberg, § 724 Rn. 10). Ebenso hindert nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und ebenso nicht sachliche Einwendungen, die mit der Klage nach § 767 ZPO geltend zu machen sind (Zöller/Seibel, § 724 Rn. 5).

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