Rz. 7

Die Möglichkeit für einen Gläubiger, nach den §§ 722, 723 ZPO vorzugehen und auf diesem Wege in der Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils zu erreichen, schließt die Zulässigkeit einer auf denselben Streitgegenstand gerichteten Leistungsklage im Inland grundsätzlich nicht aus (Stein/Jonas/Münzberg, § 722 Rn. 6). Die Rechtskraft des ausländischen Urteils entfaltet nämlich im Inland nicht ohne weiteres Wirkung (BGH, NJW 1987, 1146; a. A. AG Hamburg-Altona, FamRZ 1990, 420; OLG Oldenburg, FamRZ 1984, 1096). Die Erwirkung eines Vollstreckungsurteils ist schließlich auch nicht immer der einfachere und billigere Weg, zu einem Titel zu kommen. Macht der Kläger (Gläubiger) den Anspruch auch im Wege der inländischen Leistungsklage geltend, wird er das Rechtsschutzbedürfnis für dieselbe besonders darlegen und begründen müssen. Sind die Anerkennungsvoraussetzungen zweifelhaft, ist die Klage auf Vollstreckbarerklärung in der Regel der einfachere Weg. Ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung rechtskräftig abgelehnt, steht einer Leistungsklage nichts im Wege (BGH, a. a. O.).

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