Rz. 6

Die Anwendbarkeit der §§ 709 ff. ZPO, insbesondere der §§ 711, 712, 719 ZPO wird durch die Vorschrift nicht berührt (Stein/Jonas/Münzberg, § 721 Rn. 1). Gerade § 719 Abs. 1 ZPO kann dann von Bedeutung sein, wenn die erstinstanzlich gewährte Räumungsfrist vor der Entscheidung in der Berufungsinstanz abgelaufen ist. Soweit die Frist des Abs. 5 im Einzelfall als nicht ausreichend erscheint oder wenn ein Schutzantrag nach § 721 ZPO aus formellen Gründen (z. B. Fristversäumnis) unzulässig ist, kann auch ein Schutzantrag nach § 765a ZPO erfolgreich sein. Erforderlich ist immer, dass ein besonderer Härtefall vorliegt, dem in anderer Weise nicht Rechnung getragen werden kann. Solange allerdings Anträge nach § 721 ZPO möglich sind, kann eine Entscheidung nach § 765a ZPO nicht ergehen.

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