Rz. 5

Ausgeschlossen ist danach – wegen des geringeren Schutzbedürfnisses – die Gewährung von Räumungsschutz für die Vollstreckung eines Räumungsurteils in den Fällen des § 549 Abs. 2 BGB und des § 549 Abs. 2 Nr. 3 und § 575 BGB. Durch diese Sonderregelung soll erreicht werden, dass der Zweck des § 575 BGB nicht verfahrensrechtlich unterlaufen wird. In diesen Fällen bleibt, wie auch sonst, § 765a ZPO anwendbar (Zöller/Seibel, § 721 Rn. 3).

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