Rz. 9

Die Verwertung und Gläubigerbefriedigung, also bei beweglichen Sachen die Maßnahmen nach den §§ 814 bis 827 ZPO, bei Rechten die Überweisung nebst der Einziehung oder der Veräußerung nach den §§ 835 bis 839, 857 Abs. 5, 858 Abs. 4 ZPO, bei unbeweglichem Vermögen die Zwangsverwaltung bzw. -versteigerung (vgl. § 869 ZPO) darf erst dann betrieben werden, wenn der Gläubiger die ihm nach dem vollstreckbaren Titel obliegende Sicherheitsleistung voll geleistet und nach § 751 Abs. 2 ZPO nachgewiesen hat oder wenn der Vollstreckungstitel mit Eintritt der Rechtskraft (oder sonst vorläufig ohne Sicherheitsleistung) vollstreckbar geworden ist. Leistet der Gläubiger die Sicherheit also nicht, muss er mit der Verwertung und im Falle des § 720a Abs. 2 ZPO mit der Befriedigung so lange warten, bis das nämliche Urteil rechtskräftig oder unbedingt vorläufig vollstreckbar wird, was dem Vollstreckungsorgan durch die Vorlage des bestätigenden Urteils oder nach § 706 ZPO nachzuweisen ist.

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